Erläuterungen zur Beitragsberechnung
Der Unterhaltungsverband Kehdingen erhebt für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung Verbandsbeiträge, deren Höhe jährlich durch den Verbandsausschuss festgesetzt wird.
Er erhebt Beiträge nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände von 1991.
Beitragspflichtig sind die Verbandsmitglieder; das sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit die Grundstücke nicht in Wasser- und Bodenverbänden oder Gemeinden mit gemeindlicher Mitgliedschaft liegen.
Beitragsberechnung:
Zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag (Fläche x ha-Satz) werden folgende Erschwernisbeiträge erhoben:
2022 | |||
Leicht versiegelte Flächen (z.B. Grünanlagen) | Fläche x 1-facher ha-Satz | 44,00 EUR | |
Landwirtschaftlich genutzte Flächen | 42,50 EUR | ||
Mitteldicht versiegelte Flächen (z.B. Straßen) | Fläche x 2,5-facher ha-Satz | 110,00 EUR | |
Stärker versiegelte Flächen | Fläche x 4-facher ha-Satz | 176,00 EUR | |
Mindestbeitrag §64NWG | 25,00 EUR |
Der Gesetzgeber hat in einer Anlage zum NWG für jede Nutzungsart den anzunehmenden Grad der Versiegelung festgelegt. Die im Kataster eingetragene tatsächliche Nutzung ist für den Verband bei der Beitragsbemessung verbindlich.
Mindestbeiträge
Für den Unterhaltungsverband Kehdingen mit seinen relativ hohen Hebesätzen zur Deckung der Unterhaltungskosten für das dichte Gewässernetz mit zahlreichen Schöpfwerken ergibt sich ein Mindestbeitrag von 25,00 EUR.
Veranlagungsgrundlage ist der Katasternachweis mit Stand 01.01. des Veranlagungsjahres. Eigentümerwechsel sind dem Verband gemäß § 32 der Satzung umgehend mitzuteilen. Der neue Eigentümer wird dann ab dem folgenden Jahr berücksichtigt. Die Auseinanderrechnung des Jahresbeitrages beim Verkauf eines Grundstücks innerhalb eines Jahres wird nicht durch den Unterhaltungsverband vorgenommen, sondern muss privatrechtlich erfolgen.
§31 der Satzung des UHV Nr.18:
Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast aus der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gemäß § 2 (1) verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören, sind beitragsfrei. Der Verband hebt Erschwernisbeiträge nach den Veranlagungsregeln gemäß der Anlage I, die Bestandteil der Satzung wird.
(2) Für die Aufgaben gemäß § 2 (2 a) verteilt sich die Beitragslast auf die Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Verbandsaufgabe haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast für die Aufgaben nach § 2 (2 a) im Verhältnis der Flächeninhalte der vorteilhabenden Grundstücke.
(3) Die Beitragslast aus den weiteren Verbandsaufgaben verteilt sich auf die Vorteilhabenden nach vom Verbandsausschuss besonders zu beschließenden Veranlagungsregeln.
(4) Der Verband kann einen Mindestbeitrag nach Maßgabe von § 101 Abs. 3 Satz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) in Höhe des Hektarsatzes erheben, höchstens jedoch 25,00 Euro. Der Mindestbeitrag wird gehoben, wenn nach dem sonstigen Beitragsverhältnis auf das Mitglied ein Beitrag unterhalb des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages entfiele. Über die Höhe des Hektarsatzes wird im Rahmen des Haushaltes gem. § 25 dieser Satzung entschieden.